Satzung


Stiftungsgeschäft


Hiermit errichte ich Herr Karsten Kallinowsky, geboren am 30.05.1974, wohnhaft Soonblick 14, Bad Kreuznach, die rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts


„Sophia-Kallinowsky-Stiftung"


mit Sitz in Bad Kreuznach.


Die Stiftung soll ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgen.


Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung vorranging auf dem Gebiet der Krebserkrankungen bei Kindern, sowie anderen schweren Kinderkrankheiten. Kinder-/Angehörigenevents, die dabei unterstützen, sollen ebenso dem Zweck entsprechen, sowie ggfs. infrastrukturelle Maßnahmen (nur bei Kinderkrebs), um die Kinderkrebsforschung/-wissenschaft zu unterstützen.


Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 und 3 AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern oder verfolgen.


Die Stiftung soll mit einem Stiftungsanfangsvermögen in Höhe von 25.000 EUR ausgestattet werden. Zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtige ich, der Stiftung weitere Mittel zuzuführen.


Zum ersten Vorstand berufe ich, Karsten Kallinowsky, mich selbst und zusätzlich meine Frau Alexandra Kallinowsky. Ich, Karsten Kallinowsky, bin Vorsitzender des Vorstands.


 


Die Stiftung soll folgende Satzung erhalten:


Präambel:


Ich, Karsten Kallinowsky, möchte die „Sophia-Kallinowsky-Stiftung" am 26.02.2017 gründen (dem Geburtstag unserer verstorbenen Tochter).


Sophia starb am 19.05.2016 an den Folgen eines Ponsglioms. Da ich während der Zeit der Therapie erkannte, dass die Krankheit Krebs noch nicht ausreichend erforscht ist, möchte ich hierzu einen Beitrag leisten. Ebenso haben es die so tapferen und unglaublichen Kinder verdient, Ihnen auch schöne Momente in ihrer so schwierigen Situation, die sie so hervorragend meistern, zu geben.


In Deutschland erkranken jährlich ca. 500.000 Menschen an Krebs, ca. 2.000 davon sind Babys, Kinder und Jugendliche (Stand 2016). Die Wissenschaft folgt den wirtschaftlichen Gesetzen und somit werden neue Therapieansätze in erster Linie für Erwachsene entwickelt. Kinder bekommen diese Ansätze erst später.


Somit möchte ich Gelder sammeln, die für die Forschung bzw. für die Kinderkrebstherapie, insbesondere an der Universität Mainz eingesetzt werden sollen. Die Gelder sollen durch Spenden und Einnahmen aus dem Verkauf von Wein und, Secco, grüner (Lieblingsfarbe von Sophia) Glücksbuddha, grünes Mutmachband, Kuscheltier, etc. gesammelt werden. Weitere Produkte fallen uns hier noch über die Zeit ein.


Der Wein & Secco wird in dem eigens für die Stiftung zur Verfügung stehenden Weinberg durch Kinder-/Angehörigenevents entstehen. D.h. die Stiftung wird im Jahr mindestens 3 Kinder-/Angehörigenevents durchführen. Nach Möglichkeit mit krebskranken Kindern, die hoffentlich während der Events für kurze Zeit, ihr Leid vergessen und Freude in den Stunden haben können.


Die 3 Events sind:



§ 1


Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr


1) Die Stiftung führt den Namen „Sophia-Kallinowsky-Stiftung"


2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.


3) Sitz der Stiftung ist Bad Kreuznach.


4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2


Stiftungszweck


1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung vorranging auf dem Gebiet der Krebserkrankungen bei Kindern, sowie anderen schweren Kinderkrankheiten. Kinder-/Angehörigenevents, die dabei unterstützen, sollen ebenso dem Zweck entsprechen, sowie ggfs. infrastrukturelle Maßnahmen (nur bei Kinderkrebs), um die Kinderkrebsforschung/-wissenschaft zu unterstützen.


3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 und 3 AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern oder verfolgen.


4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen.


6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3


Stiftungsvermögen


1) Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus


1. dem Grundstockvermögen in Höhe von 25.000 Euro sowie
2. sonstigen Zuwendungen (Zustiftungen und Spenden) und
3. Erträgen.


2) Das Grundstockvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen die Erträge dem Grundstockvermögen zugeführt werden.


3) Zustiftungen wachsen dem Grundstockvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.


4) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand möglichst ungeschmälert zu erhalten; Umschichtungen des Grundstockvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.


5) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Grundstockvermögens sowie aus den sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind.


6) Die Erträge des Grundstockvermögens und die nicht zu seiner Erhöhung bestimmten Zuwendungen Dritter sind zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.


7) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.


8) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht.


§ 4


Stiftungsorganisation


1) Organ der Stiftung ist der Vorstand.


2) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.


3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.


4) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§ 5


Vorstand


1) Der Vorstand besteht aus mindestens 1 und höchstens 5 Personen. Der erste Vorstand wird durch den Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Danach beruft der Vorstand die Mitglieder des Vorstands für die Dauer von jeweils 5 Jahren. Wiederberufung ist möglich. Der Stifter, Herr Karsten Kallinowsky, gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an.


2) Der Vorstand beruft aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Zum ersten Vorsitzenden wird Herr Karsten Kallinowsky berufen; solange Herr Karsten Kallinowsky Mitglied des Vorstands ist, ist er auch dessen Vorsitzender. 


3) Nach Beendigung der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen. Sollten alle Vorstandsmitglieder gleichzeitig dauerhaft ausfallen, so werden die Vorstandsmitglieder durch die Kinderkrebshilfe Mainz e.V. bestellt.


4) Mitglieder des Vorstands können, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör. Bei der Abberufung hat das betroffene Vorstandsmitglied kein Stimmrecht.


5) Der Vorstand ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist.


6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Solange der Stifter dem Vorstand angehört, können Entscheidungen nicht gegen seinen Willen gefasst werden.


7) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands können Beschlüsse (ausgenommen diejenigen von grundsätzlicher Bedeutung) auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.


8) Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von dem Vorsitzenden zu genehmigen und allen Mitgliedern des Vorstands innerhalb von 4 Wochen nach dem Sitzungstermin oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind.


§ 6


Aufgaben des Vorstands


1) Der Vorstand verwaltet und führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen.


2) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere



3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein muss. Solange der Stifter, Herr Karsten Kallinowsky die Funktion als Vorsitzender des Vorstands ausübt, vertritt er die Stiftung stets alleine und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.


§ 7


Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung


(1) Der Vorstand kann mit mehr als der Hälfte der satzungsmäßigen Anzahl der Mitglieder eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert werden.


(2) Der Vorstand kann mit einer ¾ Mehrheit der satzungsmäßigen Anzahl der Mitglieder des Vorstands eine Erweiterung oder Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist oder die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.


(3) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.


§ 8


Stiftungsaufsicht


Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.


§ 9


Anfallberechtigung


Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an die Kinderkrebshilfe Mainz e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat


 


Bad Kreuznach, 26.02.2017


 

Ich möchte dazu beitragen, dass Kindern mit der Diagnose Krebs in Zukunft besser geholfen werden kann
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